Die Verbindung zum Heimatland genügt, auch wenn sie nicht sehr stark ist, angesichts der Schwere der ihm zur Last gelegten Delikte und der drohenden straf- wie ausländerrechtlichen Folgen, um von einer konkreten Fluchtgefahr ausgehen zu können. Andererseits weist das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer an einem Burnout leidet, drogenabhängig ist, Medikamente benötigt und von seiner Familie finanziell abgängig ist, was gegen Fluchtgefahr spricht.