Auch in dieser Hinsicht erscheint sein Interesse, sich den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, gering (vgl. zum drohenden Verlust des Aufenthaltsrechts im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung keiner geregelten Arbeit nachging und wenig glaubhaft erscheint, dass er – ausser seiner geschiedenen Ex-Frau (vgl. dazu Protokoll der Hafteinvernahme vom 16. April 2024, S. 3, Beilage 9 zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheits-