Er hat zu gewärtigen, dass er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz infolge des Strafverfahrens verliert. Auch in dieser Hinsicht erscheint sein Interesse, sich den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, gering (vgl. zum drohenden Verlust des Aufenthaltsrechts im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).