vgl. Beilage 1 zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [Original]). Freilich obliegt es dem Sachgericht, im Falle einer Verurteilung eine dem Verschulden gerecht werdende Strafe auszufällen (BGE 143 IV 330 E. 2.2). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Das stellt – abstrakt – einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz dar. Der Beschwerdeführer ist weiter Staatsangehöriger von Kosovo. Er hat zu gewärtigen, dass er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz infolge des Strafverfahrens verliert.