Die Freiheitsstrafe von 150 Tagessätzen hat er noch nicht abgesessen (Protokoll vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 17. April 2024, S. 14, act. 50). Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau macht vernehmlassungsweise geltend, dem Beschwerdeführer drohe eine langjährige Freiheitsstrafe sowie eine lange Landesverweisung (in ihrer Anklage vom 22. Mai 2023 verwies sie auf die Verurteilung gemäss Anträgen an Schranken; vgl. Beilage 1 zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [Original]).