Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 bringt er zudem vor, dass eine Verhaftung zur Sicherung der Verhandlungsanwesenheit keine Fluchtgefahr begründe. Er habe seinen Aufenthalt bekanntgegeben und es bestünden keine begründeten Anzeichen, dass er sich durch Untertauchen in der Schweiz dem Verfahren entziehen würde. Er habe einen festen Wohnsitz und sei ansonsten bei seiner Freundin anzutreffen. 4.6. 4.6.1. Dem Beschwerdeführer werden mehrfache einfache und (qualifizierte) grobe Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten bei -8-