4.5. Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe keine unklaren Angaben über seinen Wohnsitz gemacht. Es gebe auch keine Anzeichen, wonach er sich dem Strafverfahren bzw. der Strafe entziehen möchte. Vielmehr bestünden klare Anzeichen dafür, dass er sich nicht durch Untertauchen in der Schweiz dem Verfahren entziehen würde. Aus einer – wenn auch kurzfristigen – Abmeldung wegen Verhandlungsunfähigkeit könne keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Die Abmeldung belege vielmehr, dass er mit den (Gerichts-)Behörden kooperiere (Beschwerde S. 5 f.). Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 bringt er zudem vor, dass eine Verhaftung zur Sicherung der Verhandlungsanwesenheit keine Fluchtgefahr begründe.