Warum er dies weder der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau noch seinem Verteidiger frühzeitig, sondern erst verspätet oder jeweils in der Nacht vor der Verhandlung mitgeteilt habe, habe er nicht plausibel erklären können. Hinzu komme, dass die polizeiliche Vorführung für die zweite Verhandlung erfolglos geblieben sei, da er sich nicht an seinem Wohnort aufgehalten habe. Auch nachdem er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei und von dieser durch einen Kollegen Kenntnis erhalten habe, habe er sich den Justizbehörden nicht zur Verfügung gestellt.