unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ins Ausland flüchten würde, weil er seit seiner Kindheit in der Schweiz lebe, sein ganzes soziales Umfeld hier habe, in einer festen Beziehung mit einer Schweizerin sei und aufgrund seines Burnouts und seiner Drogenabhängigkeit auf ärztliche und psychologische Betreuung sowie die Behandlung mit Heroin ersetzenden Medikamenten angewiesen sei. Dagegen lägen diverse Anzeichen vor, die den Schluss nahelegten, dass er sich dem Strafverfahren respektive der ihm drohenden Strafe entziehen möchte.