4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Bestehen von Fluchtgefahr (E. 5). Weiter bejahte es auch Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Delikte aus dem SVG-Be- reich (E. 6). 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der besonderen Haftgründe.