teln, Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Hehlerei und Begünstigung) einen dringenden Tatverdacht. Die diesbezüglichen Erwägungen (E. 4.2–4.5 und 9) werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und geben auch ansonsten zu keinen Bemerkungen Anlass, womit der dringende Tatverdacht als gegeben gilt (Art. 82 Abs. 4 StPO). -6-