3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Mai 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft. 3.5. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer die E-Mail- Korrespondenz zwischen ihm und dem Bezirksgericht Lenzburg betreffend Terminfindung der Hauptverhandlung ein.