" 1. Der Beschuldigte wird einstweilen für die Dauer von 3 Monaten, das heisst bis am 14. Juli 2024, in Sicherheitshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 230 Abs. 1 und 2 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Verfahrensleitung der ersten Instanz ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. April 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: