2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 17. April 2024 die Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von sechs Monaten. 2.2. Am 17. April 2024 fand vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verhandlung mit dem Beschwerdeführer statt. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei auf die Anordnung von Sicherheitshaft zu verzichten, eventualiter seien angemessene Ersatzmassnahmen wie Electronic Monitoring, Meldepflicht und Kaution festzulegen. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 18. April 2024 Folgendes: