4. Die Verfahrenskosten (inkl. Untersuchungskosten) in der Höhe von CHF 5'360.30 sowie die Anklagegebühr in der Höhe von CHF 2'400.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Der Beschuldigte habe seine Parteikosten selber zu tragen. Die Kosten der angeordneten amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben." 1.2. Zur angesetzten Hauptverhandlung vom 7. März 2024 erschien der Beschwerdeführer nicht. Das Bezirksgericht Lenzburg wertete das Nichterscheinen zur Verhandlung als unentschuldigt.