Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.124 (HA.2024.184) Art. 151 Entscheid vom 23. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Pfister, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 18. April 2024 betreffend Antrag auf Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 22. Mai 2023 beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen den Beschwer- deführer wegen mehrfacher einfacher und (qualifizierter) grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfa- chen Fahrens ohne Berechtigung, Gefährdung des Lebens, Störung des öffentlichen Verkehrs, Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungs- mitteleinfluss, mehrfachen Konsums und Besitzes von Betäubungsmitteln, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, Diebstahls, betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Hehlerei und Begünstigung, begangen zwischen dem 27. November 2018 und 30. Juli 2021. Sie stellte folgende Anträge: " 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft an Schranken zu ver- urteilen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zurückzugeben, soweit sinnvoll, im Übrigen zu vernichten. 4. Die Verfahrenskosten (inkl. Untersuchungskosten) in der Höhe von CHF 5'360.30 sowie die Anklagegebühr in der Höhe von CHF 2'400.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Der Beschuldigte habe seine Parteikosten selber zu tragen. Die Kosten der angeordneten amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben." 1.2. Zur angesetzten Hauptverhandlung vom 7. März 2024 erschien der Be- schwerdeführer nicht. Das Bezirksgericht Lenzburg wertete das Nichter- scheinen zur Verhandlung als unentschuldigt. 1.3. Zur angesetzten Hauptverhandlung vom 4. April 2024 erschien der Be- schwerdeführer erneut nicht. Das Bezirksgericht Lenzburg hielt fest, das Nichterscheinen zur Verhandlung werde als entschuldigt gewertet. Staats- anwältin Nicole Burger beantragte Sicherheitshaft für den -3- Beschwerdeführer und die Ausstellung eines Haftbefehls. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrie- ben. 1.4. Am 14. April 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer RIPOL-Aus- schreibung verhaftet. 1.5. Am 16. April 2024 fand die Hafteinvernahme statt. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg beantragte dem Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau am 17. April 2024 die Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von sechs Monaten. 2.2. Am 17. April 2024 fand vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verhandlung mit dem Beschwerdeführer statt. Der Beschwer- deführer beantragte, es sei auf die Anordnung von Sicherheitshaft zu ver- zichten, eventualiter seien angemessene Ersatzmassnahmen wie Electro- nic Monitoring, Meldepflicht und Kaution festzulegen. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 18. Ap- ril 2024 Folgendes: " 1. Der Beschuldigte wird einstweilen für die Dauer von 3 Monaten, das heisst bis am 14. Juli 2024, in Sicherheitshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 230 Abs. 1 und 2 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Verfahrensleitung der ersten Instanz ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. April 2024 zugestellte Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengericht betr. Sicherheitshaft vom 18. April 2024 aufzuheben und Herr A._____ sofort aus der Sicher- heitshaft zu entlassen; eventualiter unter Ansetzung von Ersatzmassnah- men. -4- 2. Die Kosten der notwendigen amtlichen Verteidigung seien auf die Staats- kasse zu nehmen. 3. Die Gerichtskosten seien zufolge Uneinbringlichkeit direkt abzuschreiben." In der Beschwerdebegründung ergänzte der Beschwerdeführer Antrag 2 dahingehend, dass über die Kosten der amtlichen Verteidigung im Haupt- entscheid zu befinden sei. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Mai 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Be- schwerdeantwort vom 3. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft. 3.5. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer die E-Mail- Korrespondenz zwischen ihm und dem Bezirksgericht Lenzburg betreffend Terminfindung der Hauptverhandlung ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. April 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist ein- zutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangs- massnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder -5- aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des drin- genden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer un- mittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straf- taten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Sicherheits- haft ist gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ausnahmsweise zulässig (sog. "qua- lifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die phy- sische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträch- tigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verü- ben (lit. b). Haft ist schliesslich zulässig, wenn die ernsthafte und unmittel- bare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Ver- brechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, so- bald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte hinsichtlich der in der Anklage vom 22. Mai 2023 (Beilage 1 zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [Ori- ginal]) dargelegten Delikte (mehrfache einfache und [qualifizierte] grobe Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhaltens bei Unfall, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Gefährdung des Lebens, Störung des öffentlichen Verkehrs, Führen eines Motorfahrzeugs unter Betäu- bungsmitteleinfluss, mehrfacher Konsum und Besitz von Betäubungsmit- teln, Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Hehlerei und Begünstigung) einen dringenden Tatver- dacht. Die diesbezüglichen Erwägungen (E. 4.2–4.5 und 9) werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und geben auch ansonsten zu keinen Bemerkungen Anlass, womit der dringende Tatverdacht als gegeben gilt (Art. 82 Abs. 4 StPO). -6- 4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau das Bestehen von Fluchtgefahr (E. 5). Weiter bejahte es auch Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Delikte aus dem SVG-Be- reich (E. 6). 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der besonderen Haft- gründe. 4.3. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte da- für voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwar- tenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertau- chen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische In- tegrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Bezie- hungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet wer- den, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Ver- fahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinu- ierlich verringert. Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen kön- nen allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1 und 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 4.1). 4.4. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe und einer allfälligen Landesverweisung zu rechnen habe. Dies stelle ein Indiz für Fluchtgefahr dar. Es sei zwar -7- unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ins Ausland flüchten würde, weil er seit seiner Kindheit in der Schweiz lebe, sein ganzes soziales Um- feld hier habe, in einer festen Beziehung mit einer Schweizerin sei und auf- grund seines Burnouts und seiner Drogenabhängigkeit auf ärztliche und psychologische Betreuung sowie die Behandlung mit Heroin ersetzenden Medikamenten angewiesen sei. Dagegen lägen diverse Anzeichen vor, die den Schluss nahelegten, dass er sich dem Strafverfahren respektive der ihm drohenden Strafe entziehen möchte. Er scheine keinen festen Aufent- haltsort zu haben und habe anlässlich der Verhandlung vom 17. April 2024 ungenaue Angaben über seine Wohnsituation gemacht. Weiter habe er gel- tend gemacht, seit März bis Ende April 2024 dauerhaft verhandlungsunfä- hig gewesen zu sein. Warum er dies weder der kantonalen Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau noch seinem Verteidiger frühzeitig, sondern erst verspätet oder jeweils in der Nacht vor der Verhandlung mitgeteilt habe, habe er nicht plausibel erklären können. Hinzu komme, dass die po- lizeiliche Vorführung für die zweite Verhandlung erfolglos geblieben sei, da er sich nicht an seinem Wohnort aufgehalten habe. Auch nachdem er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei und von dieser durch einen Kolle- gen Kenntnis erhalten habe, habe er sich den Justizbehörden nicht zur Ver- fügung gestellt. Aufgrund der gesamten Umstände sowie des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er sich auch inskünftig dem Strafverfahren durch Untertauchen im Inland zu ent- ziehen versuche. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass er behördliche Vor- ladungen weiterhin nicht Folge leisten werde. 4.5. Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe keine unklaren Angaben über seinen Wohnsitz gemacht. Es gebe auch keine Anzeichen, wonach er sich dem Strafverfahren bzw. der Strafe entziehen möchte. Vielmehr bestünden klare Anzeichen dafür, dass er sich nicht durch Untertauchen in der Schweiz dem Verfahren entziehen würde. Aus einer – wenn auch kurzfris- tigen – Abmeldung wegen Verhandlungsunfähigkeit könne keine Fluchtge- fahr abgeleitet werden. Die Abmeldung belege vielmehr, dass er mit den (Gerichts-)Behörden kooperiere (Beschwerde S. 5 f.). Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 bringt er zudem vor, dass eine Verhaftung zur Sicherung der Verhandlungsanwesenheit keine Fluchtgefahr begründe. Er habe sei- nen Aufenthalt bekanntgegeben und es bestünden keine begründeten An- zeichen, dass er sich durch Untertauchen in der Schweiz dem Verfahren entziehen würde. Er habe einen festen Wohnsitz und sei ansonsten bei seiner Freundin anzutreffen. 4.6. 4.6.1. Dem Beschwerdeführer werden mehrfache einfache und (qualifizierte) grobe Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfache Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidriges Verhalten bei -8- Unfall, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Gefährdung des Lebens, Störung des öffentlichen Verkehrs, Führen eines Motorfahrzeugs unter Be- täubungsmitteleinfluss, mehrfacher Konsum und Besitz von Betäubungs- mitteln, Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Hehlerei und Begünstigung (vgl. Anklage vom 22. Mai 2023, Beilage 1 zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [Original]) sowie als neus- tes Delikt im Kanton Zürich Handel mit Betäubungsmitteln (dazu Verhafts- rapport der Stadtpolizei Zürich vom 14. April 2024, S. 2, Beilage zum An- trag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [um 13.38 Uhr]) vorgeworfen. Er ist wegen ähnlich gelagerter Delikte mehrfach vorbestraft. So wurde er seit dem 2. Juni 2021 aufgrund des Begehens von nicht weniger als 18 Delikten mehrfach zu (un-)beding- ten Geldstrafen und verschiedenen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Lange wurde dem Beschwerdeführer mit Verwarnungen eine Chance ge- geben und die bedingten Geldstrafen nicht widerrufen. Erst mit Urteilen vom 24. März 2023 und 30. Juni 2023 erfolgten Widerrufe der bedingten Geldstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom 20. Februar 2024, Beilage 10 zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheits- haft vom 17. April 2024 [Original]). Die Freiheitsstrafe von 150 Tagessätzen hat er noch nicht abgesessen (Protokoll vor dem Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau vom 17. April 2024, S. 14, act. 50). Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau macht vernehmlassungsweise geltend, dem Beschwerdeführer drohe eine langjährige Freiheitsstrafe so- wie eine lange Landesverweisung (in ihrer Anklage vom 22. Mai 2023 ver- wies sie auf die Verurteilung gemäss Anträgen an Schranken; vgl. Bei- lage 1 zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Si- cherheitshaft vom 17. April 2024 [Original]). Freilich obliegt es dem Sach- gericht, im Falle einer Verurteilung eine dem Verschulden gerecht wer- dende Strafe auszufällen (BGE 143 IV 330 E. 2.2). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Das stellt – abstrakt – einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz dar. Der Beschwerdefüh- rer ist weiter Staatsangehöriger von Kosovo. Er hat zu gewärtigen, dass er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz infolge des Strafverfahrens verliert. Auch in dieser Hinsicht erscheint sein Interesse, sich den Schweizer Straf- verfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, gering (vgl. zum drohenden Verlust des Aufenthaltsrechts im laufenden Strafverfahren als Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2022 vom 11. Ok- tober 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Beschwerdefüh- rer vor seiner Inhaftierung keiner geregelten Arbeit nachging und wenig glaubhaft erscheint, dass er – ausser seiner geschiedenen Ex-Frau (vgl. dazu Protokoll der Hafteinvernahme vom 16. April 2024, S. 3, Beilage 9 zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheits- haft vom 17. April 2024 [Original]) – über keine gelebten Beziehungen zu -9- Personen im Kosovo verfügen soll. So gab er an, im Kosovo "nicht gross" Familie zu haben. Sein Grossvater sei gestorben, "fast alle" seien hier (Pro- tokoll vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 17. April 2024, S. 16, act. 52). Die Verbindung zum Heimatland genügt, auch wenn sie nicht sehr stark ist, angesichts der Schwere der ihm zur Last gelegten Delikte und der drohenden straf- wie ausländerrechtlichen Folgen, um von einer konkreten Fluchtgefahr ausgehen zu können. Andererseits weist das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend da- rauf hin, dass der Beschwerdeführer an einem Burnout leidet, drogenab- hängig ist, Medikamente benötigt und von seiner Familie finanziell abgän- gig ist, was gegen Fluchtgefahr spricht. Die Frage nach einer Flucht ins Ausland kann letztlich aber offengelassen werden, angesichts dessen, dass vorliegend ein Untertauchen im Inland im Vordergrund steht, was sich aus dem Folgenden ergibt. 4.6.2. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz zwar über gefestigte Bindun- gen und hat einen festen und gemeldeten Wohnsitz. Ein solcher kann zwar geregelte und gefestigte Lebensverhältnisse indizieren, die ein Untertau- chen oder eine Flucht ins Ausland weniger wahrscheinlich erscheinen las- sen, ist für sich allein indessen nicht geeignet, einen behördlichen Zugriff zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_650/2023 vom 6. Okto- ber 2023 E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer wurde mit Vorladung vom 25. September 2023 zur Hauptverhandlung vom 7. März 2024 vorgeladen. Dieser Hauptverhandlung am 7. März 2024 blieb er fern. Sein Verteidiger teilte mit, dass er es so verstanden habe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, zur Verhandlung zu kommen. Da sein behandelnder Arzt krank sei, habe er keine Möglichkeit für ein Attest gehabt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen sei und hielt fest, es wäre für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, von der behandelnden Institution ein ärztliches Zeugnis erhältlich zu machen, da dort mit Sicherheit mehrere Ärzte angestellt seien. Am 11. März 2024 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest seines behandelnden Arztes vom 7. März 2024 nach, worin eine Arbeitsunfähig- keit bescheinigt wurde (Vorladung vom 25. September 2023, Protokoll des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. März 2024 und Zeugnis vom 7. März 2024, Beilagen 2 ff. zum Antrag der Präsidentin des Bezirksge- richts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [Original]). Mit Vor- ladung vom 8. März 2024 wurde der Beschwerdeführer in der Folge auf den 4. April 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Auch dieser Haupt- verhandlung blieb der Beschwerdeführer fern. Die Präsidentin des Bezirks- gerichts Lenzburg führte aus, dass die angeordnete polizeiliche Zuführung nicht erfolgreich gewesen sei, da der Beschwerdeführer nicht zuhause habe angetroffen werden können. Der Verteidiger des Beschwerdeführers führte aus, dass er das ärztliche Attest des Beschwerdeführers, worin ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, in der Nacht vor der - 10 - Verhandlung erhalten habe. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg führte aus, dass das Gericht telefonischen Kontakt mit dem Arzt gehabt habe. Gestützt auf das Telefonat und das eingereichte Zeugnis werde der Beschwerdeführer als entschuldigt nicht erschienen betrachtet (Vorladung vom 8. März 2024, Protokoll des Bezirksgerichts Lenzburg vom 4. Ap- ril 2024 und Zeugnis vom 3. April 2024, Beilagen 5 ff. zum Antrag der Prä- sidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. Ap- ril 2024 [Original]). In der Folge liess die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg den Beschwerdeführer am 5. April 2024 im Ripol zur Verhaftung ausschreiben (vgl. Ziff. 1 der Haftentlassungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 15. April 2024, Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 14. April 2024 S. 1 und 2 sowie Ripol-Ausschreibung [Ausdruck vom 15. April 2024], Beilagen zum Antrag der Präsidentin des Bezirksge- richts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [um 13.38 Uhr]). Der Beschwerdeführer gab an, von der Ausschreibung zur Verhaftung gewusst zu haben, denn in einem Regionalsender sei darüber informiert worden und ihm sei dies gesagt worden (Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangs- massnahmengericht vom 17. April 2024, S. 16, act. 52). Dennoch hat er sich den ausschreibenden Justizbehörden nicht zur Verfügung gestellt und wurde (erst) am 14. April 2024 vor dem Betreten eines Konsumraums in Zürich verhaftet (vgl. Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 14. Ap- ril 2024, Beilage zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [um 13.38 Uhr]). 4.6.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Fluchtgefahr in Anbetracht dieser konkreten Umstände be- jaht. Der Beschwerdeführer erschien bereits zweimal nicht zur angesetzten Hauptverhandlung. Dabei wertete das Bezirksgericht Lenzburg das Nicht- erscheinen zwar beim zweiten Mal als entschuldigt. Mutmasslich soll damit ein Abwesenheitsverfahren verhindert und dem Beschwerdeführer ermög- licht werden, persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Allerdings sind vorliegend die Gesamtumstände des Nichterscheinens und das Ver- halten des Beschwerdeführers im gesamten Strafverfahren zu würdigen. Der Beschwerdeführer meldete sich von beiden Verhandlungen äussert kurzfristig ab und reichte die Arztzeugnisse entweder im Nachhinein oder erst anlässlich der Verhandlung ein, dies, obwohl er gemäss eigenen Aus- sagen bereits den gesamten Monat März und April 2024 verhandlungsun- fähig gewesen sei (vgl. act. 42). Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht frühzeitig beim Gericht oder seinem Ver- teidiger abgemeldet hat. Weiter ist anzumerken, dass eine Arbeitsunfähig- keit nicht mit Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Diesbezüglich ergab die Nachfrage der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg beim behandelnden Arzt, dass er die Verhandlungsunfähigkeit weder attestieren noch verneinen könne, da er weder um die genauen Umstände gewusst noch den Beschwerdeführer gesehen habe (act. 2). Dass der - 11 - Beschwerdeführer auch transportunfähig gewesen wäre, macht er nicht geltend. Somit hätte er zur Verhandlung erscheinen können, wo die Ver- handlungsunfähigkeit vor Ort hätte ärztlich festgestellt werden können. Dass die Verhandlungsfähigkeit, an welche keine hohen Anforderungen zu stellen sind, beeinträchtigt gewesen sein soll, erscheint ohnehin zweifel- haft, zumal der Beschwerdeführer sowohl am 16. April 2024 durch die Prä- sidentin des Bezirksgerichts Lenzburg als auch am 17. April 2024 durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einvernommen wer- den konnte. Zudem wurde beim Beschwerdeführer am 14. April 2024 auch die Hafterstehungsfähigkeit bejaht und der Haftrichter tätigte verschiedene Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Medikation des Beschwerdeführers. Insbesondere der Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer vor seiner Verhaftung in Zürich am 14. April 2024 durch den Fahndungsdienst der Stadtpolizei Zürich (vgl. Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 14. April 2024 S. 2, Beilage zum Antrag der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [um 13.38 Uhr]) trotz des Wissens um seine Ausschreibung zur Verhaftung nicht gemeldet hat, muss als weiteres konkretes Fluchtindiz gewertet wer- den. Das erhöhte Risiko eines Untertauchens in der Schweiz hat sich dadurch manifestiert. Daran ändert auch nichts, dass er einen festen Wohnsitz hat und ansonsten bei seiner Freundin sei (vgl. Stellungnahme vom 13. Mai 2024, S. 4) bzw. auch am Tag der (zweiten) Verhandlung vom 4. April 2024 angeblich bei seiner Freundin in Zürich gewesen sein will und telefonisch durch die Polizei erreichbar gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 3 sowie Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 17. April 2024, S. 11, act. 47). Ein behördlicher Zugriff konnte jedenfalls nicht erfolgen. Damit liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer, ent- gegen seinen Beteuerungen, auch zu einer weiteren Hauptverhandlung nicht erscheinen würde und sich seiner strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen versuchen wird. Der Beschwerdeführer bekundet offenkundig generell Mühe damit, sich an behördliche Anordnungen und die Gesetze zu halten, was sich auch aus der Vielzahl an Verurteilungen und Strafver- fahren sowie der Art der mutmasslich begangenen Delikte ergibt. Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mehrfach ein polizeiliches Haltezeichen missachtet und mehrere mit Nagelgurten manifestierte Sperren der Kan- tonspolizei umfahren zu haben (vgl. dazu Anklage Ziff. I.1 wegen mehrfa- cher qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung durch besonders wag- halsiges Überholen und besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit [nicht nur auf der Autobahn], Beilage 1 zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [Original]). Zusammengefasst besteht vorliegend nicht nur eine theoretische Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Straf- verfahren zu entziehen versuchen wird. Vielmehr hat er bisher gezeigt, dass er nicht freiwillig am Strafverfahren teilnehmen wird und war für die - 12 - Behörden nur schwer greifbar. Es besteht aufgrund konkreter Anhalts- punkte eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehe. Damit wird die Durchführung des Strafverfahrens verunmöglicht. Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr demnach zu Recht bejaht. 4.7. Da der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann offengelassen wer- den, ob auch Wiederholungsgefahr besteht. Auf die diesbezüglichen Rü- gen des Beschwerdeführers braucht deshalb nicht eingegangen zu wer- den. 5. 5.1. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen ist die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft (nachfolgend E. 5.2), eine Verletzung des Gebots der Überhaft (nachfolgend E. 5.3) und die Dauer der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeord- neten Sicherheitshaft (nachfolgend E. 5.4). 5.2. 5.2.1. Art. 237 Abs. 2 StPO zählt verschiedene mögliche Ersatzmassnahmen auf, darunter namentlich die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), sowie die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Sodann kann das Gericht gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO zur Überwachung von Ersatzmassnahmen den Einsatz tech- nischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Per- son anordnen. 5.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte dazu aus, dass zur Bewältigung von Fluchtgefahr Ersatzmassnahmen wie beispiels- weise eine regelmässige Meldepflicht auf einem Polizeiposten infrage käme. Zur Bannung von Wiederholungsgefahr seien jedoch keine gleich wirksamen und geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich (E. 8.2 der an- gefochtenen Verfügung). 5.2.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er sich für die Einhaltung von Ersatzmassnahmen bereit erkläre und das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau die Möglichkeit von Ersatzmass- nahmen zu Unrecht auch betreffend Wiederholungsgefahr verneint habe. - 13 - Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen (Be- schwerde S. 8 f. sowie Beschwerdeantrag Ziff. 1). 5.2.4. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass durch weniger einschnei- dende Ersatzmassnahmen (wie Pass- oder Schriftensperre oder behördli- che Meldepflicht) der Gefahr eines erneuten Untertauchens in der Schweiz ausreichend begegnet werden könnte. Der Beschwerdeführer hat sich nicht einmal auf die ihm zur Kenntnis gekommene Ausschreibung zur Verhaftung hin bei den Justizbehörden gemeldet, nachdem er zuvor bereits von der polizeilichen Zuführung gewusst hat. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die Hinterlegung einer Kaution, was im vorinstanzlichen Verfahren noch expli- zit beantragt wurde, den Beschwerdeführer zur Einhaltung eines Gerichts- termins bewegen sollte (bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren vgl. E. 4.6 hiervor). Ausserdem ist die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte (wie Electronic Monitoring) bei Ersatzmassnahmen nicht nur an der Wahr- scheinlichkeit einer Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren und an den zeitlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu messen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.2). Im vorliegenden Fall verletzt es angesichts der (aufgrund des realisierten Untertauchens) ausgeprägten Fluchtgefahr, des hohen Interesses an der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren über schwere Delikte und der bisherigen zeitlichen Dauer der Untersuchungshaft kein Bundesrecht, wenn auf Ersatzmassnahmen verzichtet wird. 5.3. 5.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte aus, dass die Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten aufgrund der dem Beschwerdeführer drohenden Strafen und einer allfälligen Lan- desverweisung als verhältnismässig gelte (E. 9 der angefochtenen Verfü- gung). 5.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Anordnung der Sicherheits- haft von drei Monaten sei das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden. Mit jedem Tag der Sicherheitshaft steige das Risiko, dass sein Leben un- widerruflich zerstört werde. Mit Blick auf die Resozialisierung, insbesondere der Behandlung seiner Krankheit, stelle dies ein unverhältnismässiges Ri- siko dar (Beschwerde S. 9). 5.3.3. Der Beschwerdeführer wird sich (bei Bewilligung der Haftanordnung) per 14. Juli 2024 drei Monate in Sicherheitshaft befunden haben. Er rügt zu - 14 - Recht nicht, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt Überhaft drohe (vgl. dazu die Anklage vom 22. Mai 2023 bzw. die dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte langjährige Freiheitsstrafe bzw. der lange Landesverweis in der Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau). Angesichts dessen, dass er vor seiner Inhaftierung keiner geregelten Arbeit nachging und ihm bereits ohne die hängigen Verfahren eine zu ge- wärtigende rechtskräftige Freiheitsstrafe von 150 Tagen gemäss Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2023 droht bzw. er diese Freiheitsstrafe noch nicht abgesessen hat (vgl. Strafregister- auszug vom 20. Februar 2024, Beilage 10 zum Antrag der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf Sicherheitshaft vom 17. April 2024 [Original] sowie Protokoll vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 17. April 2024, S. 14, act. 50), vermag er nicht darzutun, inwiefern sein Leben unwiderruflich zerstört werden soll und weshalb er von einem unver- hältnismässigen Risiko mit Blick auf die Resozialisierung spricht. Ein Stel- len- oder Wohnungsverlust droht ihm nicht und die Gefahr des Verlusts der wirtschaftlichen Existenz ist bei Anordnung von Haft regelmässig gegeben. In gesundheitlicher Hinsicht ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer jahrelang heroinabhängig war und ihm die Umstellung vom Heroinersatz- medikament "Diaphin" auf "Sevre-Long" Probleme bereitet(e) (vgl. Proto- koll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 17. April 2024, S. 3 ff., act. 39 ff.). Der Haftrichter hatte dies- bezüglich telefonisch Kontakt mit Frau B._____ vom Gesundheitsdienst aufgenommen, welche ihrerseits vom Oberarzt vom C._____ bestätigt be- kommen hat, dass die Medikation des Beschwerdeführers korrekt und si- chergestellt sei. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ins Zentralgefängnis in Lenzburg verlegt, wo auch Psychiater und Psycho- logen vor Ort sind (vgl. zum Gesundheitlichen Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 17. Ap- ril 2024, S. 5, act. 41, die Aktennotiz des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. April 2024, act. 61 ff., sowie die Aktennotiz des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. April 2024, act. 67). Die Hafterstehungsfähigkeit wurde am 14. April 2024 ärztlich ab- geklärt und bejaht. Damit sind auch in gesundheitlicher Hinsicht keine Hin- weise auf eine Unverhältnismässigkeit gegeben. 5.4. 5.4.1. Schliesslich beschlägt die Frage der Verhältnismässigkeit der Dauer der Sicherheitshaft das in Art. 5 Abs. 2 StPO gesetzlich verankerte Beschleu- nigungsgebot. Demnach ist ein Strafverfahren, welches gegen eine sich in Haft befindende beschuldigte Person geführt wird, vordringlich zu führen (Art. 5 Abs. 2 StPO). - 15 - 5.4.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat am 22. Mai 2023 Anklage beim Bezirksgericht Lenzburg erhoben. Zwischenzeitlich wurde die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Lenzburg bereits zweimal (auf den 7. März 2024 und den 4. April 2024) angesetzt und konnte nur wegen des Nichterscheinens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Terminfindung der Hauptverhandlung ist das Bezirksgericht Lenzburg darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Sicherheitshaft für längstens 3 Monate (in Aus- nahmefällen für 6 Monate) bewilligt bzw. verlängert werden darf (BGE 137 IV 180 Regeste) und die Staatsanwaltschaft von verschiedenen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten vertreten werden kann (zu publi- zierendes Urteil 6B_921/2023, 6B_963/2023 vom 25. April 2024, E. 4.5.2), zu beachten ist. Angesichts dieser Rechtsprechung, des Umstands, dass dem Beschwerdeführer der vom Bezirksgericht Lenzburg vorgeschlagene Termin vom 4. Juli 2024 passt (vgl. E-Mail-Korrespondenz vom 24. Ap- ril 2024, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2024) und nachdem die Durchführung der Hauptverhandlung bereits vorbereitet sein dürfte, ist davon auszugehen, dass das Strafgericht in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung zum Abschluss zu bringen. Eine Durchführung der Hauptverhandlung innert der bis zum 14. Juli 2024 vom Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Sicherheitshaft ist auch aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdefüh- rers angezeigt, wobei voraussichtlich die Verhandlungsfähigkeit des Be- schwerdeführers am Verhandlungstag ärztlich festzustellen sein wird. 6. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft er- füllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. 7. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8. 8.1. Der Beschwerdeführer beantragt die direkte Abschreibung der Gerichts- kosten infolge Uneinbringlichkeit (Beschwerde S.10 bzw. Beschwerdean- trag Ziff. 3). 8.2. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen - 16 - werden. Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis erfolgt die Prüfung des Kostenerlasses erst im Zeitpunkt der Vollstreckung bzw. des Kostenbe- zugs. Diesfalls besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Erlass der Kosten zu stellen, wofür aber nicht die Beschwerdekammer, sondern die rech- nungsstellende Behörde (Obergerichtskasse) bzw. das Zentrale Rech- nungswesen und Controlling zuständig ist. Vom beantragten Erlass der Verfahrenskosten ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuse- hen. 9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'073.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 17 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli