Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau beantragten Sicherheitshaft bejahte, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. - 17 - 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).