Soweit der Beschwerdeführer diese Ausführungen mit Beschwerde (Rz. 22) in Frage stellte, weil etwa notorisch sei, dass das "vorliegend zuständige Sachgericht" überlastet sei, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Zudem gibt es keinerlei konkreten Hinweis, dass sich den vom Beschwerdeführer mit Beschwerde (Rz. 28) einzig in allgemeiner Weise geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Vollzug der Sicherheitshaft nicht angemessen Rechnung tragen lässt. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau beantragten Sicherheitshaft bejahte, ist somit nicht zu beanstanden.