So, wie sich die Fluchtgefahr derzeit nach dem in E. 3.5 Ausgeführten präsentiert, ist nicht zu erkennen, wie sich ihr mit Ersatzmassnahmen wirksam begegnen liesse. Die Fluchtgefahr ist vielmehr derart ausgeprägt, dass ihr weder mit einer Eingrenzung noch mit einer Meldepflicht noch mit einem Electronic Monitoring angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_679/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3). Die diesbezüglichen Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sind nicht zu beanstanden. Aus dem gleichen Grund ist im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde (Rz. 28) als Ersatzmassnahme angeregte und mit