4.5. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde (Rz. 24 ff.) vor, eine mittels Electronic Monitoring überwachte Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO und eine Meldepflicht i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO seien geeignete Ersatzmassnahmen. Entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei sein bisheriges Verhalten im Strafverfahren nicht relevant. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe ohne Aktennachweis behauptet, dass er behördliche Anweisungen missachte. Dies sei schlicht falsch. Selbst wenn dem so wäre, wirkte ein Electronic Monitoring dem effektiv entgegen.