Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (HA.2024.76) einstweilen davon absah, das vom Beschwerdeführer beantragte Altersgutachten zu veranlassen, und sie stattdessen ohne Weiteres auf das vom SEM im Asylverfahren bestimmte Alter des Beschwerdeführers abstellte, ist somit summarisch betrachtet nicht zu beanstanden. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Sicherheitshaft auch nicht erfolgreich mit der nicht näher begründeten Behauptung bestreiten, dass er noch minderjährig sei. - 16 -