Das Alter einer beschuldigten Person ist nämlich grundsätzlich nicht Teil eines im Strafverfahren nach strafrechtlichen Maximen erst noch zu erstellenden Sachverhalts, sondern ein vorbestehendes Persönlichkeitsmerkmal, über welches letztlich in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen für alle Rechtsgebiete (verwaltungs-, zivil- oder auch strafrechtlicher Art) einheitlich zu befinden ist. Dies gilt es zumindest in einem Haftverfahren zu beachten, bei welchem (wie in E. 2.1 dargelegt) dem Untersuchungsgrundsatz nur eine eingeschränkte und dem Grundsatz "in dubio pro reo" keine entscheidende Bedeutung zukommt.