beherrscht werde, dies aber durch eine Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden relativiert werde. Die Strafbehörden dürften sich aber nicht uneingeschränkt auf die Beurteilung einer Administrativbehörde stützen, zumal es im Strafverfahren keine vergleichbare Mitwirkungspflicht gebe. - 15 -