Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nachdem zumindest hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfach (versuchten) Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1StGB ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist und dem Beschwerdeführer auch jeweils mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch vorgeworfen werden, ist nicht zu befürchten, dass die per 8. Juli 2024 ausgestandene Haft von dannzumal sechs Monaten bereits in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken könnte. Von daher besteht noch keine konkrete Gefahr von Überhaft.