4.3. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde (Rz. 18) diese Ausführungen damit zu relativieren versucht, dass einzig hinsichtlich des angeblichen Einbruchdiebstahls in Les Hauts-Geneveys und der Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch ein dringender Tatverdacht bestehe, weshalb er nur mit einer geringen Strafe zu rechnen habe, vermag dies nach dem in E. 2 Ausgeführten nicht zu überzeugen.