Weiter führte es in seiner E. 4.2 zur Verhältnismässigkeit der beantragten Sicherheitshaft aus, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit der Anklage eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt habe. Die bereits ausgestandene Haft belaufe sich auf drei Monate. Auch bei Anordnung von drei Monaten Sicherheitshaft drohe keine Überhaft. Zudem sei mit einer zeitnahen Vorladung zur Hauptverhandlung zu rechnen. Aussergewöhnliche persönliche Umstände, welche die beantragte Sicherheitshaft unverhältnismässig erscheinen liessen, lägen keine vor.