4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vermochte in seiner E. 3.2 keine geeigneten Ersatzmassnahmen zu erkennen. Namentlich eine Meldepflicht oder die Auflage, sich nur oder nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, seien nicht geeignet, der drohenden Fluchtgefahr zu begegnen, zumal der Beschwerdeführer auch bisher mehrfach behördliche Anweisungen missachtet und während laufender Probezeit mehrmals delinquiert habe und es ihm an einer ausreichenden Einsichts- und Kooperationsfähigkeit zu fehlen scheine. - 14 -