Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Anstelle von Sicherheitshaft sind mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck wie die Sicherheitshaft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Befindet sich eine Person in Haft, ist ihr Verfahren zudem vordringlich durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 StPO).