Sollte das Asylgesuch des Beschwerdeführers tatsächlich abgewiesen werden, könnte er rechtmässig höchstens noch als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz verbleiben (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG). Durch die im Falle seiner Verurteilung zu erwartende Landesverweisung wäre aber nicht nur dieser - 13 -