66a Abs. 1 lit. d StGB mit einer mehrjährigen Landesverweisung zu rechnen. Dies begründet einen starken Fluchtanreiz, zumal der Beschwerdeführer nicht erkennbar in der Schweiz verankert ist und sich offensichtlich auch nicht ernsthaft um eine solche Verankerung bemüht. Die in E. 3.4 dargelegten Umstände legen im Gegenteil nahe, dass der Beschwerdeführer selbst das noch laufende Asylverfahren nicht (mehr) als derart erfolgsversprechend erachtet, dass er sich dadurch in seinem Verhalten noch beeinflussen liesse. Sollte das Asylgesuch des Beschwerdeführers tatsächlich abgewiesen werden, könnte er rechtmässig höchstens noch als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz verbleiben (Art.