3.5. Soweit ersichtlich liess sich der Beschwerdeführer auch von seinen zahlreichen Vorstrafen nicht davon abhalten, in einer nunmehr geradezu gewohnheitsmässig anmutenden Weise weiter zu delinquieren. Gemäss Anklage droht ihm deshalb nicht nur eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, sondern auch eine 12-jährige Landesverweisung. Selbst wenn man die zahlreichen, von einem dringenden Tatverdacht getragenen Diebstähle nicht mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als banden- oder gewerbsmässig begangen oder versucht betrachtet, hat der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von mutmasslich deutlich über sechs Monaten sowie in Beachtung von Art. 66a Abs. 1 lit.