3.3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass dem Beschwerdeführer nur schon bei einer Verurteilung wegen des Einbruchdiebstahls in Les Hauts-Geneveys eine obligatorische Landesverweis drohe. Zudem habe das laufende Asylverfahren den Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit nicht davon abgehalten, die Schweiz zu verlassen, wobei er einzig gestützt auf das Dublin-Abkommen von Belgien in die Schweiz rücküberführt worden sei. Weshalb der Beschwerdeführer nun trotz hängigen Strafverfahrens und drohender Landesverweisung in der Schweiz verbleiben sollte, erschliesse sich nicht und sei in der Beschwerde auch nicht dargelegt worden.