3.3.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er sich in einem laufenden Asylverfahren befinde und über den Aufenthaltsstatus N verfüge. Daraus ergebe sich, dass er kein Interesse habe, die Schweiz zu verlassen, weil dies zur Einstellung seines Asylverfahrens führen würde. Er habe somit ein überwiegendes Interesse, in der Schweiz zu bleiben, was Fluchtgefahr ausschliesse (Rz. 15 f.).