3.3. 3.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Fluchtgefahr in seiner E. 3.2 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder einen Aufenthaltstitel noch ein soziales Umfeld noch anderweitige Bezugspunkte habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe mit Anklage eine Landesverweisung von 12 Jahren beantragt. Folglich sei kein Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugten angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht.