Gleich wie seine (in E. 2.4.1 abgehandelten) Ausführungen mit Beschwerde waren sie jedoch offensichtlich nicht geeignet, eine vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einzig zu prüfende Haltlosigkeit des von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdachts darzutun. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Detail auseinandersetzte, kann ihm daher nicht als Verletzung seiner Begründungspflicht und damit Gehörsverletzung zum Vorwurf gemacht werden (vgl. hierzu BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, wonach es nicht erforderlich ist, dass