Seine damaligen Ausführungen zielten (ähnlich wie seine Ausführungen mit Beschwerde) darauf ab, den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdacht zu relativieren. Gleich wie seine (in E. 2.4.1 abgehandelten) Ausführungen mit Beschwerde waren sie jedoch offensichtlich nicht geeignet, eine vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einzig zu prüfende Haltlosigkeit des von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdachts darzutun.