2.4.2. Der Beschwerdeführer hatte sich vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 8. April 2024 im Wesentlichen ähnlich wie mit Beschwerde zum dringenden Tatverdacht geäussert. Seine damaligen Ausführungen zielten (ähnlich wie seine Ausführungen mit Beschwerde) darauf ab, den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdacht zu relativieren.