Dies genügt nicht nur zur Begründung eines dringenden Tatverdachts i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO, sondern – wie noch zu zeigen ist – auch im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Sicherheitshaft. - 10 -