- Ob es summarisch betrachtet haltlos ist, die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen oder versuchten Einbruchdiebstähle als ge- werbs- oder bandenmässig zu qualifizieren, kann offenbleiben. Summarisch betrachtet ist es jedenfalls nicht haltlos, die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Anklage zahlreich zur Last gelegten (versuchten) Einbruchdiebstähle zumindest als (versuchte) Diebstähle i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB (und damit als Verbrechen) und als Hausfriedensbrüche i.S.v. Art. 186 StGB zu qualifizieren. Dies genügt nicht nur zur Begründung eines dringenden Tatverdachts i.S.v.