__ vom 28. August 2023 (Beilage zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 9. Januar 2024). Wie es sich abschliessend damit verhält, kann indessen offenbleiben. Selbst wenn B._____ den Beschwerdeführer am 21. März 2024 in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Weise (vgl. vorstehende E. 2.3.2) entlastet haben sollte, genügte dies nicht, um deswegen die ursprünglich belastenden Aussagen von B._____ vom 28. August 2023 (vgl. etwa Fragen 52, 56 ff., 87, 100, 123 ff.) als geradezu widerlegt zu betrachten, weshalb es summarisch betrachtet jedenfalls nicht haltlos ist, gestützt auch darauf einen dringenden Tatverdacht zu bejahen.