Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schloss sich in seiner Verfügung vom 11. Januar 2024 (auf welche es in seinem aktuellen Entscheid verwies) diesen Ausführungen im Wesentlichen an (E. 3.2.2). Warum dies haltlos gewesen sein soll, ist nicht einsichtig. Zwar behauptete der Beschwerdeführer mit Beschwerde, von B._____ bei dessen Einvernahme vom 21. März 2024 entlastet worden zu sein. Ein entsprechendes Einvernahmeprotokoll findet sich in den Akten aber nicht, sondern nur dasjenige der Einvernahme von B._____ vom 28. August 2023 (Beilage zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 9. Januar 2024).