- Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vorbrachte, dass er auf den aktenkundigen Überwachungsfotos zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der dringende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht hauptsächlich gestützt auf die Überwachungsfotos bejaht wurde, sondern wegen gewichtiger anderer Umstände.