- Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde ausschloss, die ihm von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zugeschriebene Person auf den Überwachungsfotos zu sein, weil er anders als diese Person einen Pferdeschwanz und keinen Schnurrbart trage und kleiner sei, geht dies weit darüber hinaus, was im Rahmen einer summarischen Beweiswürdigung zur Frage, ob der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht dringende Tatverdacht haltlos sei, zu berücksichtigen ist. Die aktenkundigen Fotos (vgl. hierzu insbesondere Beilagen 6 und 7 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2024