2.3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass das Haftgericht nach erhobener Anklage nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel davon ausgehen dürfe, dass ein dringender Tatverdacht gegeben sei, es sei denn, die beschuldigte Person vermöge darzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar sei. Der Beschwerdeführer habe den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Einbruchdiebstahl in Les Hauts-Geneveys nicht bestritten. Bereits in Bezug auf diesen Vorwurf liege ein Sicherheitshaft rechtfertigender dringender Tatverdacht vor.