Sowohl er (der Beschwerdeführer) als auch B._____ hätten ausgesagt, sich nur flüchtig zu kennen und selten gesehen zu haben. An den Diebstählen sei er nicht beteiligt gewesen. Die für eine Bande notwendige Organisation habe gar nicht bestehen können. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe nicht dargelegt, warum es trotzdem von Bandenmässigkeit ausgegangen sei. Gleiches gelte in Bezug auf die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Gewerbsmässigkeit. Insgesamt verbleibe ein angeblicher Diebstahl mit Hausfriedensbruch im Kanton Neuenburg und die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch.