2024 gemachten Ausführungen nicht auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt (Rz. 9). Hinsichtlich der Diebstähle in Lenzburg habe sich der dringende Tatverdacht klar entkräftet. Bezüglich des Delikts in Zürich bestünden erhebliche Zweifel an seiner Mitwirkung und könne nicht von einem für die Anordnung von Sicherheitshaft genügenden dringenden Tatverdacht gesprochen werden (Rz. 10).