Er habe konstant ausgesagt, in Lenzburg keine Straftaten begangen zu haben. B._____ habe dies bestätigt. B._____ habe am 21. März 2024 auch bestätigt, dass "die auf den Überwachungskameras ersichtliche Person" C._____ sei, weil er (der Beschwerdeführer) kleiner sei. In Zürich sei er (B._____) zwar mit ihm (dem Beschwerdeführer) unterwegs gewesen. Dort habe ihm (B._____) aber einzig ein Marokkaner und nicht er (der Beschwerdeführer) Diebesgut übergeben. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich mit diesen, bereits mit Eingabe vom 8. April -7-