Er trage keinen Schnurrbart, die Person auf den Standbildern jedoch schon. Auf diese von ihm bereits mit Stellungnahme vom 8. April 2024 eingebrachten Vorbringen sei das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit keinem Wort eingegangen. Es hätte die Beurteilung "dieser Elemente" nicht dem Sachgericht überlassen dürfen, sondern eine eigene Beurteilung vornehmen müssen. Stattdessen habe es diese für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts relevanten Tatsachen mit dem unzutreffenden Hinweis beiseite gewischt, dass er nichts vorgebracht habe, was den dringenden Tatverdacht entkräfte (Rz. 8).