2.3.2. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass sich der dringende Tatverdacht mit fortschreitendem Verfahren immer mehr erhärten müsse. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich deshalb nicht damit begnügen dürfen, auf seine frühere Verfügung vom 11. Januar 2024 zu verweisen (Rz. 5). Indem es "nicht auf den Sachverhalt insbesondere den dringenden Tatverdacht" eingegangen sei, habe es ihm eine Stellungnahme zu den "Entscheidgründen" verunmöglicht und sein rechtliches Gehör verletzt (Rz. 6).