2.3. 2.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte in seiner E. 3.2 zum dringenden Tatverdacht fest, dass sich dieser seit seiner letzten Verfügung vom 11. Januar 2024 nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer habe keine "neue Ausgangslage" vorgebracht. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zwischenzeitlich Anklage erhoben habe, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der dringende Tatverdacht "unvermindert" gegeben sei.